312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Haftpflichtversicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Volksschulverordnung, VSV · Haftpflichtversicherung
1. Der Schulträger hat sich gegen die Folgen einer allfälligen Haftung als Eigentümer von Anlagen und Gebäuden sowie als Träger des Schulunterrichts und von Veranstaltungen der Schule zu versichern.
2. Die Haftung des Schulträgers, der Schulbehörden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulträger richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz).
3. Haftet der Schulträger nicht, hat er auch keine Zahlungen für die Franchise und den Selbstbehalt gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zu leisten.