312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 69 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Privatschulen
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Allgemeine Bestimmungen
§ 69 Volksschulverordnung, VSV · Privatschulen
1. Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern, die eine Privatschule besucht haben, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 63-82.