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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 69 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Privatschulen

Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Allgemeine Bestimmungen
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§ 69 Volksschulverordnung, VSV · Privatschulen

1. Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern, die eine Privatschule besucht haben, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 63-82.

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