312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 64 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Grundsatz
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Allgemeine Bestimmungen
§ 64 Volksschulverordnung, VSV · Grundsatz
1. Das Übertrittsverfahren soll eine möglichst eignungsgerechte Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Schultypen der Orientierungsschule gewährleisten.
2. Der Zuweisungsentscheid ist in enger Zusammenarbeit zwischen den Eltern, den Lehrpersonen sowie den Schülerinnen und Schülern zu treffen.