312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Schülerinnen- und Schülertransport, Verpflegungsdienst
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Volksschulverordnung, VSV · Schülerinnen- und Schülertransport, Verpflegungsdienst
1. Ist der Schulweg unzumutbar, sorgen die Gemeinden für den Transport der Schülerinnen und Schüler. Sie übernehmen die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder organisieren zu Lasten der Schulrechnung einen Transportdienst.
2. Richten sie aus gleichem Grund einen Verpflegungsdienst ein, können sie die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.