312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Dispensation, Absenzen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Volksschulverordnung, VSV · Dispensation, Absenzen
1. Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Eltern vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
2. Dispensationen vom Unterricht bis zu einem Tag bewilligt die Klassenlehrperson und solche bis zu einer Woche die Schulleitung; längere sowie generelle Dispensationen von einzelnen Fächern bewilligt die Schulbehörde.
3. Die Abmeldung einer Schülerin oder eines Schülers vom konfessionellen Religionsunterricht hat von den Eltern schriftlich über das zuständige Pfarramt zu erfolgen.
4. Das Pfarramt informiert die zuständige Schulleitung und die Lehrperson.
5. Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Handhabung der Dispensationen im 1. Kindergartenjahr.