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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Zeugnisse

Beurteilung und Promotion - Beurteilung
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§ 41 Volksschulverordnung, VSV · Zeugnisse

1. Zeugnisse geben Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen, über die Schullaufbahn sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten.

2. Für die Zeugnisse sind die von der Bildungsdirektion bestimmten Zeugnisformulare zu verwenden.

3. Im Zeugnis eingetragen werden

1. Angaben zur Schülerin oder zum Schüler;

2. Schulstufe, Schulart und Klasse;

3. die integrierte sonderpädagogische Förderung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen;

4. das Datum des Standortgesprächs in der 1. und 2. Klasse;

5. die Beurteilung der Leistungen;

6. die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens;

7. Bemerkungen;

8. der Promotionsentscheid;

9. die Stammklasse und das Niveau der betreffenden Fächer in der Orientierungsschule.

4. Gegen den Promotionsentscheid kann bei der Schulbehörde Einsprache erhoben werden.

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