§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Zeugnisse
§ 41 Volksschulverordnung, VSV · Zeugnisse
1. Zeugnisse geben Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen, über die Schullaufbahn sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten.
2. Für die Zeugnisse sind die von der Bildungsdirektion bestimmten Zeugnisformulare zu verwenden.
3. Im Zeugnis eingetragen werden
1. Angaben zur Schülerin oder zum Schüler;
2. Schulstufe, Schulart und Klasse;
3. die integrierte sonderpädagogische Förderung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
4. das Datum des Standortgesprächs in der 1. und 2. Klasse;
5. die Beurteilung der Leistungen;
6. die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens;
7. Bemerkungen;
8. der Promotionsentscheid;
9. die Stammklasse und das Niveau der betreffenden Fächer in der Orientierungsschule.
4. Gegen den Promotionsentscheid kann bei der Schulbehörde Einsprache erhoben werden.