312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 39a Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Leistungsbeurteilung 1. Beurteilungsanlässe
Beurteilung und Promotion - Beurteilung
§ 39a Volksschulverordnung, VSV · Leistungsbeurteilung 1. Beurteilungsanlässe
1. Die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern erfolgt im Rahmen von Beurteilungsanlässen mit Noten.
2. Die Anzahl der Beurteilungsanlässe muss genügend gross sein, um eine aussagekräftige und ausgewogene Beurteilung zu gewährleisten.
3. Als Beurteilungsanlässe gelten schriftliche, mündliche und praktische Leistungserhebungen sowie Schülerprojekte.