312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 36e Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Heilpädagogische Früherziehung 1. Angebot
Sonderpädagogische Massnahmen und schulische Fördermassnahmen - Sonderpädagogische Massnahmen
§ 36e Volksschulverordnung, VSV · Heilpädagogische Früherziehung 1. Angebot
1. In der Heilpädagogischen Früherziehung werden Kinder mit Behinderungen, Entwicklungsstörungen und -gefährdungen ab Geburt bis längstens zwei Jahre nach dem Schuleintritt mittels Abklärungen, präventiver und erzieherischer Unterstützung sowie angemessener Förderung im familiären Kontext behandelt.
2. Als besondere Therapien werden Logopädie und Psychomotorik angeboten.