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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 36d Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Angebotsverpflichtung

Sonderpädagogische Massnahmen und schulische Fördermassnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 36d Volksschulverordnung, VSV · Angebotsverpflichtung

1. Für die integrative Förderung im Kindergarten, der Primarschule und der Orientierungsstufe setzen die Gemeinden je Schülerin oder Schüler ihrer Schule wenigstens 0.25 aber höchstens 0.4 Förderlektionen je Woche ein.

2. In dieser Angebotsverpflichtung sind Massnahmen bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, sowie Massnahmen der Begabungsförderung enthalten; ausgenommen sind verstärkte sonderpädagogische Massnahmen und Deutsch als Zweitsprache.

3. Je Schülerin oder Schüler, die in einer Kleinklasse oder Werkschulklasse unterrichtet werden, verkleinert sich das höchst mögliche Angebot von Förderlektionen der integrativen Förderung um pauschal 1.75 Lektionen eines Lehrpensums.

4. Für die Logopädie setzen die Gemeinden in der Kindergarten- und Primarstufe je 600-700 Schülerinnen oder Schüler eine Vollzeitstelle ein.

5. Für die Psychomotorik setzen die Gemeinden in der Kindergarten- und Primarstufe je 1‘300-1‘500 Schülerinnen oder Schüler eine Vollzeitstelle ein.

6. Für die Heilpädagogische Früherziehung setzt der Kanton je 750-800 Kinder im Vorschulalter eine Vollzeitstelle ein. Als Berechnungsgrundlage gelten die kantonalen Geburtenzahlen der vier jüngsten vollständigen Kalenderjahre.

7. Kinder, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung behindertenspezifischen Früherziehungsstellen zugewiesen werden müssen, werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.

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