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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 35d Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - 3. Dauer

Schulbetrieb - Orientierungsschule
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§ 35d Volksschulverordnung, VSV · 3. Dauer

1. Die Werkschule dauert in der Regel drei Jahre.

2. Wenn es die berufliche Eingliederung erfordert, kann der Schulrat des Schulortes nach Rücksprache mit dem Schulrat der Wohngemeinde ein viertes Werkschuljahr genehmigen.

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