312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 35 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Wahlfächer
Schulbetrieb - Orientierungsschule
§ 35 Volksschulverordnung, VSV · Wahlfächer
1. In der 3. Klasse sind zusätzlich zu den Wahlpflichtfächern gemäss § 34 mindestens Wahlfächer im Umfang von acht beziehungsweise neun Lektionen zu besuchen.
2. Das Wahlfach wird in der Regel nur durchgeführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen und Schüler einschreiben.
3. Der Besuch eines Wahlfaches kann an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft werden.