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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Projektunterricht

Schulbetrieb - Orientierungsschule
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§ 33 Volksschulverordnung, VSV · Projektunterricht

1. Die Begleitung und Betreuung der Lernenden im Projektunterricht wird durch die Lehrperson im Rahmen der vorgegebenen zwei Projektlektionen geleistet.

2. Im 2. Semester der 3. Klasse der Orientierungsschule haben die Lernenden eine Abschlussarbeit zu verfassen.

3. Die Abschlussarbeit wird gemäss § 46 bewertet und in das Zeugnis aufgenommen.

4. Ist auf Grund von Unredlichkeiten keine Beurteilung der Abschlussarbeit möglich, wird im Zeugnis für diese Abschlussarbeit keine Note, sondern der Vermerk «keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben» eingetragen.

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