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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Alternierender Unterricht, individuelle Förderung

Schulbetrieb - Primarstufe
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§ 28 Volksschulverordnung, VSV · Alternierender Unterricht, individuelle Förderung

1. In der 1. bis 4. Klasse kann der Unterricht in einzelnen Lektionen alterniert werden. Der Umfang des alternierenden Unterrichts beträgt in der 1. und 2. Klasse maximal fünf Lektionen, in der 3. und 4. Klasse zwei Lektionen.

2. Für die individuelle Förderung kann in der 1. bis 4. Klasse je Woche eine Lektion vorgesehen werden, während der die Lehrperson mit einzelnen Schülerinnen und Schülern oder mit einer Gruppe arbeitet.

3. Die Schulleitung entscheidet mit der Genehmigung des Stundenplans über den Anteil an alternierendem Unterricht beziehungsweise individueller Förderung in den einzelnen Abteilungen.

4. Die Lehrperson legt fest, welche Schülerinnen und Schüler jeweils am Individuellen Unterricht teilnehmen und informiert die betreffenden Kinder spätestens am Vortag.

5. Wird der Fremdsprachenunterricht in Doppelklassen erteilt oder beträgt die Abteilungsgrösse mehr als 16 Kinder, kann vom Schulträger für jede Fremdsprache der Besuch einer alternierenden Lektion ermöglicht werden.

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