312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Schulanlässe
Schulbetrieb - Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen
§ 22 Volksschulverordnung, VSV · Schulanlässe
1. Während der ordentlichen Schulzeit kann die Schulleitung die Durchführung ausserordentlicher Schulanlässe auf Antrag der Klassenlehrperson bewilligen.
2. Alljährlich findet mindestens eine öffentliche Schulveranstaltung statt.