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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Schulanlässe

Schulbetrieb - Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen
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§ 22 Volksschulverordnung, VSV · Schulanlässe

1. Während der ordentlichen Schulzeit kann die Schulleitung die Durchführung ausserordentlicher Schulanlässe auf Antrag der Klassenlehrperson bewilligen.

2. Alljährlich findet mindestens eine öffentliche Schulveranstaltung statt.

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