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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Elternbeiträge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Volksschulverordnung, VSV · Elternbeiträge

1. Elternbeiträge je Schülerin beziehungsweise je Schüler können einverlangt werden

1. * für die Verpflegung im Rahmen des Fachs Wirtschaft, Arbeit, Haushalt höchstens Fr. 160.- je Schuljahr;

2. * für die Verpflegung anlässlich von Exkursionen, Schulreisen und Schulverlegungen höchstens Fr. 16.- pro Tag;

3. * ...

2. Höhere Beiträge können nur für freiwillige Schulanlässe und im Einvernehmen mit den Eltern erhoben werden.

3. Die Elternbeiträge für die Verpflegung und die ausserschulische Betreuung im Rahmen der separativen Sonderschulung richten sich nach § 35n.

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