312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 136 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Untersuchungen und Impfungen
Schulärztlicher und Schulzahnärztlicher Dienst - Finanzielle Bestimmungen
§ 136 Volksschulverordnung, VSV · Untersuchungen und Impfungen
1. Die durch den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst durchgeführten Untersuchungen sowie die schulärztlichen Impfungen sind für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.
2. Die Kosten für die Untersuchung tragen
1. die Gemeinden in den Gemeindeschulen;
2. der Kanton in der Heilpädagogischen Schule.
3. Die Gesundheits- und Sozialdirektion vereinbart mit den Krankenkassen die Entschädigung für die Reihenimpfungen gemäss § 125.