312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 129 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Bezeichnung
Schulärztlicher und Schulzahnärztlicher Dienst - Schulzahnärztlicher Dienst
§ 129 Volksschulverordnung, VSV · Bezeichnung
1. Die Schulbehörde bezeichnet eine oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte.
2. Der schulzahnärztliche Dienst ist der Schulbehörde unterstellt.