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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 129 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Bezeichnung

Schulärztlicher und Schulzahnärztlicher Dienst - Schulzahnärztlicher Dienst
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§ 129 Volksschulverordnung, VSV · Bezeichnung

1. Die Schulbehörde bezeichnet eine oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte.

2. Der schulzahnärztliche Dienst ist der Schulbehörde unterstellt.

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