312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 84a Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - 3. Beiträge an Schulbauten der Gemeinden
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 84a Volksschulgesetz, VSG · 3. Beiträge an Schulbauten der Gemeinden
1. Bis Ende 2007 vom Kanton zugesicherte Beiträge für Schulbauten der Gemeinden werden nach den bisherigen Vorschriften ausbezahlt.
2. Werden Anlagen, für die Kantonsbeiträge ausgerichtet wurden, nicht mindestens 25 Jahre für Schulzwecke benützt, ist der Kantonsbeitrag mit 1/25 je Jahr der Zweckentfremdung zurückzubezahlen.