Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Externe Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Volksschulgesetz, VSG · Externe Qualitätssicherung

1. Das Amt für Volksschulen ist zuständig für die regelmässige Überprüfung des Qualitätsstands der Schulen. Es kann zu diesem Zweck auch Schulbesuche durchführen und mit ausserkantonalen Institutionen zusammenarbeiten.

2. Das Amt für Volksschulen erstattet der Schulleitung, der Schulbehörde und der Direktion Bericht und schlägt Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung vor.

3. Werden bedeutende Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Direktion die notwendigen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Vorschläge der Schulbehörde und der Schulleitung.

← Art. 7 Volksschulgesetz, VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Geltungsbereich Art. 9 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BG.2025.14 (§ 8 Abs. 1 EG BL zur JStPO)
Jurisdiction based on SEM's corrected age assessment.
This provision, in conjunction with Art. 40 Abs. 2 StPO, likely grants the juvenile prosecutor's office the right to represent the canton in intercantonal competence disputes.