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Art. 79 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Schulpsychologischer Dienst

Kantonale Instanzen
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Art. 79 Volksschulgesetz, VSG · Schulpsychologischer Dienst

1. Der Schulpsychologische Dienst führt schulpsychologische Abklärungen durch. Er berät Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden.

2. Er ist insbesondere zuständig für die Begutachtung von Schülerinnen und Schülern sowie die Antragstellung betreffend Fördermassnahmen.

3. Eine schulpsychologische Abklärung bedarf der Zustimmung der Eltern. Verweigern die Eltern die Zustimmung in Fällen, in denen die Gesetzgebung eine schulpsychologische Abklärung voraussetzt, erfolgt eine Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst aufgrund anderer Informationen, insbesondere aufgrund von Gesprächen mit den Beteiligten und Beobachtungen in der Schule.

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