312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 78 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Amt für Volksschulen
Kantonale Instanzen
Art. 78 Volksschulgesetz, VSG · Amt für Volksschulen
1. Das Amt für Volksschulen bearbeitet die pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Belange der Volksschule. Es koordiniert, fördert und begleitet die Entwicklung der Volksschule.
2. Es ist insbesondere zuständig für
1. die externe Qualitätssicherung;
2. die fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb und die Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben;
3. die Beratung und Unterstützung der Schulen und der Schulbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
4. die Sicherstellung eines Beratungsangebotes für die Lehrpersonen;
5. die Planung und Organisation der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.