312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 77 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Direktion
Kantonale Instanzen
Art. 77 Volksschulgesetz, VSG · Direktion
1. Die Direktion leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Volksschulgesetzgebung; sie ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht anderen Organen übertragen ist.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
1. die Weiterentwicklung der Volksschule und deren Anpassung an die aktuellen Erfordernisse;
2. die Festlegung des Schulortes für einzelne Schülerinnen und Schüler im Ausnahmefall gemäss Art. 11 Abs. 3 und Regelung der Kostenfolge gemäss Art. 6;
3. die Bestimmung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel gemäss Art. 22;
4. die Einsetzung und Mandatierung von Kommissionen und Arbeitsgruppen.
3. Für die Ausübung der fachlichen Aufsicht über den Schulbetrieb wird die Direktion durch das Amt für Volksschulen unterstützt.