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Art. 76 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Regierungsrat

Kantonale Instanzen
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Art. 76 Volksschulgesetz, VSG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die Volksschule.

2. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

3. Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere

1. die Beteiligung der Eltern an den Kosten gemäss Art. 5 Abs. 4;

2. Zuständigkeit und Verfahren für die Befreiung von Lernzielen gemäss Art. 25;

3. Ausnahmen zur Klassengrösse gemäss Art. 28;

4. den Umfang des Halbklassenunterrichts und der Blockzeiten gemäss Art. 29;

5. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 30;

6. die Aufnahme in öffentliche Schulen, die Beförderung in die nächste Klasse sowie den Übertritt in die nächste Stufe gemäss Art. 31;

7. die Ausnahmen für den Eintritt in den Kindergarten gemäss Art. 33;

8. die Niveaufächer der kooperativen und integrierten Orientierungsschule;

9. das sonderpädagogische Angebot gemäss Art. 39-44;

10. die Aufgaben der Schulärztlichen Dienste gemäss Art. 48;

11. * ...

12. den Betrieb der Heilpädagogischen Schule;

13. die Elternbeiträge an die Verpflegungskosten der Sonderschulung gemäss Art. 72.

4. Er ist zuständig für

1. den Erlass der Leitideen und Lehrpläne sowie der Stundentafeln der öffentlichen Schulen;

2. * ...

5. Unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen übt der Regierungsrat die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aus.

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