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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 75 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Weitere Leistungen

Privatschulen
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Art. 75 Volksschulgesetz, VSG · Weitere Leistungen

1. Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen, können bei der Schulgemeinde ihres Wohnsitzes die in der Volksschule den Schülerinnen und Schülern abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen.

2. Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien einschliesslich der dafür nötigen Abklärungen. Der Schulrat entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.

3. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

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