Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 74 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Aufsicht

Privatschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 Volksschulgesetz, VSG · Aufsicht

1. Die Privatschulen werden vom Amt für Volksschulen beaufsichtigt. Die Direktion kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Privatschule ihre Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

2. Die Direktion kann für Lehrpersonen an Privatschulen eine Fachaufsicht anordnen oder ihnen bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.

← Art. 73 Volksschulgesetz, VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Geltungsbereich Art. 75 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →