312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 74 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Aufsicht
Privatschulen
Art. 74 Volksschulgesetz, VSG · Aufsicht
1. Die Privatschulen werden vom Amt für Volksschulen beaufsichtigt. Die Direktion kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Privatschule ihre Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
2. Die Direktion kann für Lehrpersonen an Privatschulen eine Fachaufsicht anordnen oder ihnen bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.