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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 73 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Bewilligung

Privatschulen
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Art. 73 Volksschulgesetz, VSG · Bewilligung

1. Privatschulen bedürfen der Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler eine verglichen mit der öffentlichen Volksschule gleichwertige Bildung erhalten.

2. Die Trägerschaft der Privatschulen muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen.

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