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Art. 71 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Organisation

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Art. 71 Volksschulgesetz, VSG · 2. Organisation

1. Der Regierungsrat wählt eine Schulkommission für die Heilpädagogische Schule. Dieser obliegt die Aufsicht über die Heilpädagogische Schule.

2. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in die Heilpädagogische Schule. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 2.

3. Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Betrieb der Heilpädagogischen Schule, die Aufgaben der Schulkommission und der Schulleitung in einer Vollzugsverordnung.

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