Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 70 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Heilpädagogische Schule 1. Auftrag

Sonderschulung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 Volksschulgesetz, VSG · Heilpädagogische Schule 1. Auftrag

1. Der Kanton führt eine Heilpädagogische Schule für geistig- und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche. Die Heilpädagogische Schule führt auch einen Heilpädagogischen Kindergarten.

2. Der Unterricht in der Heilpädagogischen Schule strebt eine ganzheitliche Förderung im sozialen und schulischen Bereich an und bereitet nach Möglichkeit auf eine berufliche Eingliederung vor.

← Art. 69 Volksschulgesetz, VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Geltungsbereich Art. 71 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →