312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 70 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Heilpädagogische Schule 1. Auftrag
Sonderschulung
Art. 70 Volksschulgesetz, VSG · Heilpädagogische Schule 1. Auftrag
1. Der Kanton führt eine Heilpädagogische Schule für geistig- und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche. Die Heilpädagogische Schule führt auch einen Heilpädagogischen Kindergarten.
2. Der Unterricht in der Heilpädagogischen Schule strebt eine ganzheitliche Förderung im sozialen und schulischen Bereich an und bereitet nach Möglichkeit auf eine berufliche Eingliederung vor.