312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 69 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Heilpädagogische Früherziehung
Sonderschulung
Art. 69 Volksschulgesetz, VSG · Heilpädagogische Früherziehung
1. Der Kanton ist für die Heilpädagogische Früherziehung von entwicklungsauffälligen Kindern im Vorschulalter zuständig; er kann diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen erfüllen.