312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 68 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - 3. Beschluss
Sonderschulung
Art. 68 Volksschulgesetz, VSG · 3. Beschluss
1. Die Wahl der für die Sonderschulung geeigneten Institution wird vom Schulpsychologischen Dienst koordiniert. Dieser holt für die Wahl einer ausserkantonalen Institution die Kostengutsprache der für den Vollzug der Interkantonalen Heimvereinbarung zuständigen Direktion ein. Er hört die Eltern an.
2. Der Beschluss über die Sonderschulung und die Zuweisung in eine geeignete Institution wird von den Eltern sowie den beteiligten Behörden und Ämtern getroffen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Direktion.