312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 67 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Erfordernis
Sonderschulung
Art. 67 Volksschulgesetz, VSG · 2. Erfordernis
1. Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter wird das Erfordernis einer Sonderschulung von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung unter Einbezug der Ergebnisse der Abklärungen gemäss Art. 66 gemeinsam festgestellt. Kann keine Einigung erzielt werden, wird das Erfordernis der Förderung in einer Sonderschule durch den Schulrat festgestellt.
2. Kann keine Einigung über die Unterbringung in einem Heim erzielt werden, stellt der Schulrat Antrag auf Anordnung der nötigen Kindesschutzmassnahmen.