312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 65 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Grundsatz
Sonderschulung
Art. 65 Volksschulgesetz, VSG · Grundsatz
1. Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, welche im Rahmen der Gemeindeschulen nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss Art. 39-44 abgedeckt werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrer Bildungsfähigkeit entsprechenden Sonderschulung.
2. Die Sonderschulung kann in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
3. Die Sonderschulung erfolgt in öffentlichen oder privaten Sonderschulen, in Sonderschulheimen, in Erziehungsheimen oder als integrierte Sonderschulung im Rahmen der Gemeindeschulen.
4. Stehen für die Sonderschulung gleichwertige Institutionen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.