312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 59 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Individuelle Mitwirkung
Gemeindeschulen - Eltern
Art. 59 Volksschulgesetz, VSG · Individuelle Mitwirkung
1. Die Eltern stehen den Lehrpersonen und den Schulbehörden für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über ihr Kind und die Familie, soweit der Erziehungs- und Bildungsauftrag es erfordert.
2. Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, sind berechtigt, nach Anmeldung den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Organisationsstatut regelt die Einzelheiten.
3. Sie unterstützen Lehrpersonen und Schulbehörden in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen.