312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 58 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Mitwirkung im Allgemeinen
Gemeindeschulen - Eltern
Art. 58 Volksschulgesetz, VSG · Mitwirkung im Allgemeinen
1. Das Schulprogramm und das Organisationsstatut können eine institutionalisierte Mitwirkung der Eltern vorsehen.
2. Ausgeschlossen ist eine Mitwirkung der Eltern bei personellen und methodisch-didaktischen Entscheidungen.