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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 58 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Mitwirkung im Allgemeinen

Gemeindeschulen - Eltern
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Art. 58 Volksschulgesetz, VSG · Mitwirkung im Allgemeinen

1. Das Schulprogramm und das Organisationsstatut können eine institutionalisierte Mitwirkung der Eltern vorsehen.

2. Ausgeschlossen ist eine Mitwirkung der Eltern bei personellen und methodisch-didaktischen Entscheidungen.

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