312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 57 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Zusammenarbeit und Information
Gemeindeschulen - Eltern
Art. 57 Volksschulgesetz, VSG · Zusammenarbeit und Information
1. Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Zusammenarbeit dient der koordinierten Erziehung und Bildung des Kindes in Schule und Elternhaus sowie der Verankerung der Schule und der Schulentwicklung in der Gemeinde.
2. Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes informiert. Das Recht auf Information und Anhörung haben auf Verlangen auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht.