Art. 55 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Ausschluss
Art. 55 Volksschulgesetz, VSG · Ausschluss
1. Verhält sich eine Schülerin oder ein Schüler in einer Weise, dass das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen gefährdet oder der Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt wird, beantragt der Schulrat bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen.
2. In dringenden Fällen kann der Schulrat unter Mitteilung an die für die Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden einen sofortigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere eine Heimeinweisung, beantragen.
3. Er kann die teilweise oder vollumfängliche Entlassung aus der Schulpflicht anordnen, wenn
1. die Schülerin oder der Schüler das 15. Altersjahr vollendet hat;
2. der ordentliche Schulbetrieb auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann und
3. diese Massnahme unter Einräumung einer Frist von mindestens 20 Tagen angedroht wurde und während dieser Frist keine wesentliche Besserung zu verzeichnen war.