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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 54 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Disziplin

Gemeindeschulen - Schülerinnen und Schüler
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Art. 54 Volksschulgesetz, VSG · Disziplin

1. Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Schule. Verstösse erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.

2. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen

1. Aussprache;

2. schriftlicher Verweis;

3. Versetzung in eine andere Klasse.

3. Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen

1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht;

2. vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen und fakultativen Unterricht bis höchstens vier Wochen;

3. Versetzung in eine andere Schule.

4. ...

5. Der Schulrat kann die Massnahmen gemäss Abs. 3 Ziff. 1 und 2 in einer Verordnung der Schulleitung übertragen.

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