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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 53 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Pflichten

Gemeindeschulen - Schülerinnen und Schüler
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Art. 53 Volksschulgesetz, VSG · Pflichten

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten; sie haben die von der Schulleitung, den Lehrpersonen und von der Hauswartin oder vom Hauswart gestützt auf die Hausordnung erlassenen Anordnungen zu befolgen.

2. Das Rauchen, der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsschädlichen Genussmitteln ist den Schülerinnen und Schülern verboten.

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