312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 53 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Pflichten
Gemeindeschulen - Schülerinnen und Schüler
Art. 53 Volksschulgesetz, VSG · Pflichten
1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten; sie haben die von der Schulleitung, den Lehrpersonen und von der Hauswartin oder vom Hauswart gestützt auf die Hausordnung erlassenen Anordnungen zu befolgen.
2. Das Rauchen, der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsschädlichen Genussmitteln ist den Schülerinnen und Schülern verboten.