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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 52 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Grundsätze

Gemeindeschulen - Schülerinnen und Schüler
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Art. 52 Volksschulgesetz, VSG · Grundsätze

1. Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler. Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.

2. Die Schülerinnen und Schüler sind an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

3. Das Schulprogramm und das Organisationsstatut sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitsprache und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler vor.

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