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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 49 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Kosten

Gemeindeschulen - Schulbetrieb - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
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Art. 49 Volksschulgesetz, VSG · Kosten

1. Die obligatorischen Untersuchungen und die Impfungen sind für die Eltern unentgeltlich, sofern sie von den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diensten im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder -impfungen durchgeführt werden.

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