312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 49 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Kosten
Gemeindeschulen - Schulbetrieb - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
Art. 49 Volksschulgesetz, VSG · Kosten
1. Die obligatorischen Untersuchungen und die Impfungen sind für die Eltern unentgeltlich, sofern sie von den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diensten im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder -impfungen durchgeführt werden.