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Art. 48 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Grundsatz

Gemeindeschulen - Schulbetrieb - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
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Art. 48 Volksschulgesetz, VSG · Grundsatz

1. Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse und zur Prävention richten die Schulträger schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste ein. Deren Tätigkeit untersteht der fachlichen Aufsicht durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt.

2. Die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste führen obligatorische Untersuchungen durch. Die Eltern können diese auch durch eine Ärztin oder einen Arzt des persönlichen Vertrauens durchführen lassen.

3. Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung Aufgaben und Organisation dieser Dienste, insbesondere

1. die Pflichten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;

2. Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der obligatorischen Untersuchungen;

3. die Entschädigung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;

4. * die Tätigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes beziehungsweise der Kantonszahnärztin oder des Kantonszahnarztes zugunsten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;

5. die Aufgaben der Lehrpersonen im Bereich der gesundheitlichen Prävention und in der Zusammenarbeit mit den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diensten.

4. Impfungen sind freiwillig und erfolgen mit schriftlicher Zustimmung der Eltern.

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