Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 36 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Organisationsformen 1. Kooperative Orientierungsschule

Gemeindeschulen - Schulbetrieb - Orientierungsschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Volksschulgesetz, VSG · Organisationsformen 1. Kooperative Orientierungsschule

1. Die Kooperative Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Sie werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.

2. Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.

3. Die Zuteilung zu den Stammklassen erfolgt im letzten Quartal der Primarschule. Zuständig sind die Instanzen der Schulgemeinde, in der die Primarschule beendet wurde.

← Art. 35 Volksschulgesetz, VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Geltungsbereich Art. 37 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2018 86 · be (Art. 36 JStPO)
Swiss Court Upholds Conviction for Organized Gang Theft in Interlaken
Cited in principle regarding the appellate procedure in juvenile cases.