312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Ziel und Dauer
Gemeindeschulen - Schulbetrieb - Orientierungsschule
Art. 35 Volksschulgesetz, VSG · Ziel und Dauer
1. In der Orientierungsschule werden die in der Primarschule erworbenen Erkenntnisse vertieft und erweitert und die Jugendlichen auf die berufliche oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.
2. Die Orientierungsschule dauert drei Jahre.