Art. 33 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Beginn und Dauer
Art. 33 Volksschulgesetz, VSG · Beginn und Dauer
1. Das Kindergartenangebot umfasst zwei Jahre.
2. Kinder, die bis Ende Februar das vierte Altersjahr vollenden, können auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten eintreten. Für diese Kinder ist der Besuch des Kindergartens im ersten Jahr freiwillig.
3. Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das zweite Jahr des Kindergartens ein. In begründeten Fällen kann der Eintritt um ein Jahr aufgeschoben werden; der Regierungsrat regelt Kriterien, Verfahren und Zuständigkeiten in einer Verordnung.
4. Der Übertritt in die Primarschule erfolgt in der Regel nach dem zweiten Jahr. Er kann nach dem ersten oder dritten Jahr erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.