312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Beförderung und Übertritt
Gemeindeschulen - Schulbetrieb - Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen
Art. 31 Volksschulgesetz, VSG · Beförderung und Übertritt
1. Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe eine Klasse wiederholen oder überspringen.
2. Über die Beförderung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Schule sowie über den Wechsel innerhalb der Orientierungsschule entscheiden die Eltern, die verantwortlichen Lehrpersonen und die Schulleitung gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulbehörde.
3. Der Regierungsrat regelt Kriterien und Verfahren in einer Vollzugsverordnung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
D.cision.2017.338 · vd (art. 31 al. 1 PPMin)
Minor's Privacy Violation Appeal
This article governs the procedure to be followed after the appeal is admitted, directing the case back to the lower court for a penal order.