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312.1 VSGLEPLSE CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Lehrplan und Stundentafel

Gemeindeschulen - Schulbetrieb - Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen
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Art. 21 Volksschulgesetz, VSG · Lehrplan und Stundentafel

1. Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und -inhalte.

2. Die Stundentafel bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die Fächer. Sie legt fest, welchen fakultativen Unterricht die Gemeinden mindestens anzubieten haben.

3. Der Lehrplan und die Stundentafel werden vom Regierungsrat erlassen; sie sind mit den Kantonen der Zentralschweiz und soweit möglich mit denen der Deutschschweiz zu koordinieren.

4. Die zuständigen Instanzen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bestimmen den Lehrplan des konfessionellen Religionsunterrichts.

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