Art. 16 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - 4. Schulleitung
Art. 16 Volksschulgesetz, VSG · 4. Schulleitung
1. Die Schulleitung ist unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Führung und Entwicklung der Schulen verantwortlich. Sie vertritt die Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Abstimmung mit dem Schulrat nach aussen.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
1. Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;
2. Planung und Förderung der Entwicklung der Schule;
3. die Leitung der Schulkonferenz;
4. die Beratung des Schulrates in sämtlichen Belangen der Schule;
5. Information innerhalb der Schule und Öffentlichkeitsarbeit;
6. die Mitwirkung bei den Personalgeschäften des Schulrates;
7. die Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen;
8. die Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen;
9. die Durchführung der Selbstevaluation der Schule;
10. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen;
11. Kontrolle und Genehmigung der Stundenpläne;
12. die Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;
13. disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 54.
3. Der Schulrat kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen und regelt deren interne Organisation im Rahmen des Organisationsstatuts.