Art. 14 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Schulrat
Art. 14 Volksschulgesetz, VSG · 2. Schulrat
1. Der Schulrat trägt die Verantwortung über die Schulen. Er ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht anderen Organen übertragen ist. Er vertritt die Schulgemeinde nach aussen.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Festlegung der Organisation und der Angebote der Schulen;
2. Erlass des Organisationsstatuts;
3. * Anstellung und Entlassung der Schulleitung;
4. * Festlegung der Pensen, über welche die Schulleitung in einem Schuljahr verfügen kann;
5. * Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung im Rechnungsjahr verfügen kann;
6. * Genehmigung des Schulprogramms;
7. * Erlass von Hausordnungen;
8. * ...
9. * Aufsicht und Beurteilung der Schulleitung;
10. * Sicherstellung der Beurteilung der Lehrpersonen;
11. * Aufsicht über den Schulbetrieb; er führt zu diesem Zweck auch Schulbesuche durch;
12. * Anordnung von Massnahmen zur Qualitätsförderung;
13. * Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht.
3. Im Übrigen richten sich seine Aufgaben nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über den administrativen Rat.