312.1
VSGLEPLSE
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) - Stellung und Organisation der Schulen
Gemeindeschulen - Organisation
Art. 12 Volksschulgesetz, VSG · Stellung und Organisation der Schulen
1. Das Angebot einer Gemeinde wird von einer oder mehreren Schulen erbracht. Eine Schule umfasst als betrieblich-organisatorische Einheit eines oder mehrere Schulhäuser.
2. Jede Schule hat
1. ein Organisationsstatut, welches die interne Organisation der Schulleitung und der Schule regelt, und
2. ein Schulprogramm, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre geplanten Ziele einer Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.
3. Jede Schule ist im Rahmen der Gesetzgebung verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des Unterrichts.