311.53
MARRRM
CH-NW
Art. 9 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Lehrplan
Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge
Art. 9 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Lehrplan
1. Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom Kanton genehmigten Lehrplan.
2. Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
3. Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet.